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   LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16   

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16 (https://dejure.org/2016,73844)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27.10.2016 - LVerfG 4/16 (https://dejure.org/2016,73844)
LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - LVerfG 4/16 (https://dejure.org/2016,73844)
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  • mv-justiz.de PDF

    Nach dem Ausscheiden aus dem Parlament unzulässig gewordener Organstreit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2016 - LVerfG 2/15

    Begründeter Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung der Antwortpflicht (Art

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) hatte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung auf den Antrag des Antragstellers hin festgestellt, dass die Antragsgegnerin diesen dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung - LV - verletzt hat, dass sie dessen Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 vom 26. Mai 2015 nicht vollständig beantwortet hat.

    Der Antragsteller hat inzwischen mit Schriftsatz vom 27. September 2016 seinen ursprünglich gestellten, zunächst als durch den mit Schriftsatz vom 23. September 2016 formulierten Antrag als "geändert" bezeichneten Antrag neben dem mit Schriftsatz vom 23. September 2016 formulierten Antrag ausdrücklich aufrechterhalten und beantragt deswegen zuletzt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin das parlamentarische Fragerecht des Antragstellers aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 auch nach dem Beschluss des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg- Vorpommern vom 30. Juni 2016, Az.: LVerfG 2/15, nicht beantwortet hat, und festzustellen, dass die Antragsgegnerin das parlamentarische Fragerecht des Antragstellers aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 erneut unvollständig beantwortet hat.

    Die im Verfahren LVerfG 2/15 ergangene Feststellungsentscheidung habe - anders als dies der Antragsteller offenbar ausweislich seiner E-Mail vom 02. Juli 2016 annehme - keinen vollstreckbaren Inhalt, der die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Verwaltungsvorschrift verpflichte.

    Daran fehlt es hier schon deshalb, weil das Landesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 (- LVerfG 2/15 -) die allgemeinen Anforderungen an eine verfassungskonforme Antwort durch die Landesregierung auch mit Blick auf die hier streitige Kleine Anfrage des Antragstellers umfassend dargelegt hat.

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    Für die Beteiligtenfähigkeit eines Abgeordneten im Streit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen ist sein Status zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 4, 144, 152; BVerfGE 102, 224, 231; BVerfGE 140, 115, Rn. 55; siehe auch ThürVerfGH, Urt. v. 25.05.2000 - VerfGH 4/99 -, LKV.

    9 Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Organstreitverfahren führt, die der jeweilige Abgeordnete als Antragsteller betreibt, weil sich infolge seines Ausscheidens ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann; Ausnahmen sind nur dann anzuerkennen, wenn ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht (BVerfGE 140, 115, Rn. 86; BVerfGE 102, 224, 232 f.; BVerfGE 87, 207, 209; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. v. 12.12.2014 - Vf.27-I-14 -, Rn. 25. f.).

    Ein solches wird bejaht, wenn eine Sachentscheidung geboten ist, um dadurch die verfassungsrechtliche Streitfrage für die Zukunft zu klären und weitere vergleichbare Organstreitigkeiten zu vermeiden (Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 48. Erg.-Lfg. Febr. 2016, § 64 Rn. 103; vgl. etwa BVerfGE 102, 224, 233; BayVerfGH, Entsch. v. 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, Rn. 32).

  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    v. 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, Rn. 30; a.A. SächsVerfGH, Beschl. v. 12.12.2014 - Vf.27-I-14 -, Rn. 25. f.).

    Auch hinsichtlich der Antragsbefugnis geht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass im Organstreit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen der Status des Abgeordneten zu dem Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 140, 115, Rn. 75; BayVerfGH, Entsch. v. 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, Rn. 31).

    Ein solches wird bejaht, wenn eine Sachentscheidung geboten ist, um dadurch die verfassungsrechtliche Streitfrage für die Zukunft zu klären und weitere vergleichbare Organstreitigkeiten zu vermeiden (Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 48. Erg.-Lfg. Febr. 2016, § 64 Rn. 103; vgl. etwa BVerfGE 102, 224, 233; BayVerfGH, Entsch. v. 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, Rn. 32).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    Für die Beteiligtenfähigkeit eines Abgeordneten im Streit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen ist sein Status zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 4, 144, 152; BVerfGE 102, 224, 231; BVerfGE 140, 115, Rn. 55; siehe auch ThürVerfGH, Urt. v. 25.05.2000 - VerfGH 4/99 -, LKV.

    Auch hinsichtlich der Antragsbefugnis geht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass im Organstreit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen der Status des Abgeordneten zu dem Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 140, 115, Rn. 75; BayVerfGH, Entsch. v. 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, Rn. 31).

    9 Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Organstreitverfahren führt, die der jeweilige Abgeordnete als Antragsteller betreibt, weil sich infolge seines Ausscheidens ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann; Ausnahmen sind nur dann anzuerkennen, wenn ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht (BVerfGE 140, 115, Rn. 86; BVerfGE 102, 224, 232 f.; BVerfGE 87, 207, 209; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. v. 12.12.2014 - Vf.27-I-14 -, Rn. 25. f.).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2003 - LVerfG 10/02

    Fraktionsausschluss

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    Für die Beteiligtenfähigkeit eines Abgeordneten im Streit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen ist sein Status zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 4, 144, 152; BVerfGE 102, 224, 231; BVerfGE 140, 115, Rn. 55; siehe auch ThürVerfGH, Urt. v. 25.05.2000 - VerfGH 4/99 -, LKV.

    Auch hinsichtlich der Antragsbefugnis geht die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass im Organstreit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen der Status des Abgeordneten zu dem Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (vgl. LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 140, 115, Rn. 75; BayVerfGH, Entsch. v. 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, Rn. 31).

  • VerfGH Sachsen, 12.12.2014 - 27-I-14
    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    v. 11.09.2014 - Vf. 67-IVa-13 -, Rn. 30; a.A. SächsVerfGH, Beschl. v. 12.12.2014 - Vf.27-I-14 -, Rn. 25. f.).

    9 Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Organstreitverfahren führt, die der jeweilige Abgeordnete als Antragsteller betreibt, weil sich infolge seines Ausscheidens ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann; Ausnahmen sind nur dann anzuerkennen, wenn ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht (BVerfGE 140, 115, Rn. 86; BVerfGE 102, 224, 232 f.; BVerfGE 87, 207, 209; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. v. 12.12.2014 - Vf.27-I-14 -, Rn. 25. f.).

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    Für die Beteiligtenfähigkeit eines Abgeordneten im Streit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen ist sein Status zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 4, 144, 152; BVerfGE 102, 224, 231; BVerfGE 140, 115, Rn. 55; siehe auch ThürVerfGH, Urt. v. 25.05.2000 - VerfGH 4/99 -, LKV.
  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    9 Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für Organstreitverfahren führt, die der jeweilige Abgeordnete als Antragsteller betreibt, weil sich infolge seines Ausscheidens ein solcher oder ein ähnlicher Streit zwischen den Beteiligten nicht wiederholen kann; Ausnahmen sind nur dann anzuerkennen, wenn ein sonstiges schutzwürdiges Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage besteht (BVerfGE 140, 115, Rn. 86; BVerfGE 102, 224, 232 f.; BVerfGE 87, 207, 209; vgl. auch SächsVerfGH, Beschl. v. 12.12.2014 - Vf.27-I-14 -, Rn. 25. f.).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2014 - LVerfG 8/13

    Einzelfall einer unzureichenden Beantwortung von Kleinen Anfragen eines

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    Das Rechtsschutzbedürfnis wird zwar regelmäßig durch das Vorliegen der Antragsbefugnis indiziert (LVerfG M-V, Urt. v. 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, S. 7 m. w. N.).
  • VerfGH Thüringen, 25.05.2000 - VerfGH 4/99

    Organstreitigkeit; Mandatsverlust; Landtag; Beschluß; Ministerium für

    Auszug aus LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 27.10.2016 - LVerfG 4/16
    Für die Beteiligtenfähigkeit eines Abgeordneten im Streit um aus dem Abgeordnetenstatus folgende Rechtspositionen ist sein Status zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er den Verfassungsstreit anhängig gemacht hat (LVerfG M-V, Urt. v. 27.05.2003 - LVerfG 10/02 -, NordÖR 2003, 359; BVerfGE 4, 144, 152; BVerfGE 102, 224, 231; BVerfGE 140, 115, Rn. 55; siehe auch ThürVerfGH, Urt. v. 25.05.2000 - VerfGH 4/99 -, LKV.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2016 - LVerfG 5/16

    Beschluss Organstreitverfahren - Keine einstweilige Anordnung betr. erneute

    Am 24. August 2016 hat der Antragsteller zeitgleich mit einem erneuten Organstreitverfahren (LVerfG 4/16), in dem er rügt, dass seine Kleine Anfrage auch.

    Nachdem er seinen Antrag in der Hauptsache (LVerfG 4/16) zunächst dahin formuliert hatte, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2016 (LVerfG 2/15) nicht beantwortet habe, hat er diesen Antrag mit Blick auf die zwischenzeitlich eingegangene Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15. September 2016 zunächst dahingehend "geändert", dass jetzt beantragt wird, festzustellen, dass die Antragsgegnerin sein parlamentarisches Fragerecht aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV dadurch verletzt hat, dass sie seine Kleine Anfrage auf Landtagsdrucksache 6/3927 erneut unvollständig beantwortet hat.

    Wenn der Antragsteller dies - wie die nunmehr im Hauptsacheverfahren LVerfG 4/16 angekündigten Anträge deutlich machen - im Ergebnis anerkennt, weil auch er diese neue Beantwortung dort zum Verfahrensgegenstand macht, wirkt sich das auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus.

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